Neue Richtlinien für die Hörgeräteversorgung

30. Januar 2012 HörBIZ, Wissenswertes2 Minutes

Höhere Festbeträge für An Taubheit grenzend Schwerhörige

Der Gemeinsame Bundesausschuss – ein Gremium bestehend aus Ärztinnen und Ärzten, Krankenkassen und Patientenvertretern (u.a. der Deutsche Schwerhörigenbund)  – hat nun eine Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie vorgelegt. Diese muss nun noch durch das Bundesministerium für Gesundheit geprüft werden. Die Einführung der neue Hilfsmittel-Richtlinie ist zum Frühjahr 2012 geplant.

Neben der Richtlinie wurden auch die „Festbetragsgruppen für Hörhilfen“ neu gefasst. Änderungen gibt es hier bei an Taubheit grenzend Schwerhörigen ab 18 Jahre, also die Gruppe, die auch in dem Urteil des BSG vordergründig benannt wurde.

Für wen gilt der neue Festbetrag? Die Definition der an Taubheit grenzend Schwerhörigen erfolgt auf der Basis der WHO-Definition von 2001 (WHO – Weltgesundheitsorganisation).

Der Hörverlust wird aus den Mittelwert beim Tonaudiogramm bei 500Hz, 1000Hz, 2000Hz und 4000Hz ermittelt. Ist dieser Mittelwert größer als 81 dB, liegt eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor und der neue Festbetrag ist anzuwenden.

Der neue Festbetrag für an Taubheit grenzend Schwerhörige beträgt 786,86€. Hinzu kommen die separaten Festbeträge wie z.B. für die Ohrpassstücke und die Reparaturkostenpauschale.

Festbeträge

Hörgerät

Abschlag für 2.Hörgerät

alt

421,28€

84,26€

neu

786,86€

157,37€

Es ist eine minimale Erhöhung des Festbetrages, die in vielen Fällen nicht die Gesamtkosten für das Hörgerät abdecken werden. Somit wird in vielen Fällen auch weiterhin eine Zuzahlung notwendig sein wird.

In der nächsten Zeit wird es wohl spannend werden, wie sich dieses Thema weiterentwickelt, besonders in Hinblick auf folgende Fragen:

  • wie gehen die Krankenkassen mit den Anträgen auf Übernahme der Gesamtkosten um, die bereits eingereicht worden sind bzw. vor der Einführung der neuen Festbeträge eingereicht werden?
  • welcher Festbetrag und Abschlag für die 2.Seite wird angewendet, wenn eine Seite an Taubheit grenzend Schwerhörig und die andere Seite mittel-hochgradig schwerhörig ist? Werden dann 2 unterschiedliche Festbeträge (der neue für die Seite mit an Taubheit grenzend Schwerhörig/der alte für die Seite mit mittel-hochgradig Schwerhörig) angewendet?

Weitere Informationen, wie z.B. die neuen Hilfsmittelrichtlinien und die ausführlichen Bestimmungen zu den neuen Festbeträgen sind hier erhältlich: