Welche Ansprüche können Schwerhörige und Ertaubte aus den neuen Behindertengesetzen ableiten?

23. April 2017 Wissenswertes4 Minutes

Es ist das Kennzeichen des deutschen Sozialstaates, dass dieser durch eine verwirrende Vielfalt von Zuständigkeiten geprägt ist. Dazu gehört der Föderalismus, der die staatliche Gewalt auf Bund Länder und Kommunen verteilt, dazu gehört aber auch die Zuweisung von Kompetenzen an vielfältig gegliederte Sozialversicherungsträger  (Rentenversicherung, Kranken- und Pflegekassen, Arbeitsagenturen und Jobcenter, Unfallversicherungen). Damit haben gutgemeinte Vorschläge aus anderen, zentral gesteuerten Ländern bei uns keine Chance. Die Aufsplitterung der Kompetenzen bei uns hat aber die Aufsplitterung der gesetzlichen Bestimmungen zu Folge. Es war daher ein verdienstvoller Kraftakt, dass in den siebziger Jahren die Sozialgesetze in einem einheitlichen Sozialgesetzbuch zusammengefasst wurden. Aber auch dieses SGB gliedert sich in zwölf Bücher.

Für uns Behinderte ist SGB IX (SGB neuntes Buch) unter dem Titel Rehabilitation und Teilhabe am wichtigsten. Viele Sonderbestimmungen, die uns betreffen, finden sich aber auch in anderen Büchern des SGB.

In den letzten Jahren wurden wir mit neuen rechtlichen Initiativen konfrontiert. Dazu gehört vor allem die UN-Behindertenrechtskonvention einschließlich der daraus abgeleiteten nationalen und regionalen Aktionspläne. Dann gibt es die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder. Aus dem Gleichstellungsgesetz der FHH Hamburg resultierte übrigens die Kommunikationshilfeverordnung, die Hörgeschädigten im Umgang mit Behörden einen kostenlosen Anspruch auf Kommunikationshilfen (technische Hilfen, Schrift- und Gebärdendolmetscher) zusichert (Dazu später mehr).

In jüngster Zeit hat das Bundesteilhabegesetz für Furore gesorgt. Ich habe die Diskussion aufmerksam verfolgt, muss aber zugeben, dass ich oft den Faden verloren habe. Insbesondere fiel mir das Urteil schwer, was die Bestimmungen dieses Gesetzes für uns Schwerhörigen und Ertaubten bedeuten. Am 2.4.2017 fand in der Wagnerstraße eine von DialogWir organisierte Veranstaltung statt, auf der Ines Helke über die aktuelle rechtliche Lage berichtete. Wie Sie aus dem Bericht von Frauke Braeschke entnehmen können, bekamen wir Zuhörer einen guten Einblick über die verschiedenen Rechtsgrundlagen.

Um unseren Mitgliedern einen umfassenden Überblick über ihre Rechte zu ermöglichen, habe ich mich entschlossen, sie ab der nächsten Ausgabe Schritt für Schritt mit den notwendigen Informationen versorgen.

Ich möchte in diesem einleitenden Bericht allerdings einen Überblick über die Betroffenen geben.

Nach einer Studie aus dem Jahr 2000 sind 19% der Bevölkerung über 14 Jahren hörbeeinträchtigt. Dies wären heute rund 13,5 Mio. Personen. Nur ein kleiner Teil davon erhält soziale Leistungen. Es gibt schätzungsweise 2,5 Mio. Hörgeräteträger. Diese nehmen wenigstens die HNO-Ärzte und Akustiker in Anspruch.

Wer weitergehende Leistungen des Sozialstaates in Anspruch nehmen will, muss sich als „behindert“ anerkennen lassen. Die amtliche Statistik gibt detailliert über die Schwerbeschädigten mit einem Grad der Behinderten von 50 und mehr Auskunft. Im Jahr 2015 waren in Deutschland 7,6 Mio. Menschen als schwerbehindert anerkannt, das waren 9,3% der Bevölkerung. In Hamburg waren es 129.000 Menschen oder 7,2% der Einwohner. Innerhalb von 10 Jahren stieg die Anzahl der Schwerbehinderten in Deutschland um 12,6% nahm in Hamburg aber um 3.2% ab.

Laut der erwähnten Studie aus dem Jahr 2000 waren 9% der Schwerhörigen hochgradig oder an Taubheit grenzend schwerhörig. Diese 1,2 Mio. Menschen hätten Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Tatsächlich waren im Jahre 2013 nur 315.000 Gehörlose, Schwerhörige und Ertaubte sowie sprach- und gleichgewichtsgestörte Personen als Schwerbehinderte registriert. Das sind 4,2% aller Schwebehinderten und nicht einmal 0,5% der Einwohner. Für Hamburg lauten die Zahlen: 5.569 Personen und 4,3% der Schwerbehinderten sowie 0,3% der Einwohner

Diese Zahlen bestätigen die Erfahrung, dass Schwerhörigkeit und schwerhörige Menschen in der Öffentlichkeit und den Medien weit unter Wert wahrgenommen werden. Wie die amtliche Statistik zeigt, treten sie auch als Nutznießer des Sozialstaats in verhältnismäßig geringem Ausmaß in Erscheinung.

Fortsetzung (Zweiter Teil) folgt hier.

Hans-Hagen Härtel