Bundesteilhabegesetz – Nicht über uns – ohne uns!

8. November 2015 Netzwerk3 Minutes

Das Teilhabe-Gesetz soll die bisherige Eingliederungshilfe im SGB IX reformieren und entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD soll die Lebenssituation behinderter Menschen verbessert werden. Die Reformen sollen im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention stehen bzw. weiterentwickelt werden:

1. Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis von einer inklusiven Gesellschaft im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention wird Rechnung getragen.

2. Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung werden dem gewandelten Rollenverständnis von Menschen mit Behinderung entsprechend vollumfänglich unterstützt.

3. Die Eingliederungshilfe wird zu einem modernen Teilhaberecht entwickelt, in dessen Mittelpunkt der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen Bedürfnissen steht.

4. Die vorgelagerten Systeme und die mit der Eingliederungshilfe verbundenen Systeme sowie ihre Zusammenarbeit werden verbessert.

5. Die Koordinierung der Rehabilitationsträger wird verbessert. Dazu wird eine Weiterentwicklung des SGB IX angestrebt. Die Leistungen sollen für den Bürger wie aus einer Hand erbracht werden.

6. Hierzu soll die Eingliederungshilfe als bedarfsdeckendes  Leistungssystem strukturell in eine „Eingliederungshilfe neu“ (Arbeitstitel) weiterentwickelt werden. Wesentliche Punkte dabei sind:

• Weiterentwicklung des Behinderungsbegriffs,

• „Herauslösen“ der Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“,

• Überprüfung der gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensanrechnung,

• Personenzentrierte  Gestaltung  der Leistungen, unabhängig von Wohnort und -form,

• Konzentration der Eingliederungshilfe auf die Fachleistung, Ermöglichung einer zielgenauen Leistungserbringung durch ein partizipatives, bundeseinheitliches Verfahren,

• Prüfung der Möglichkeiten unabhängiger Beratung,

• Wirksamkeitskontrolle auf Einzelfallund Vertragsebene,

• Verbesserung der Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe, um die Leistungen im Rahmen der begrenzten Ressourcen effektiv und effizient zu erbringen und zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen beizutragen.

7. Mit dem Bundesteilhabegesetz wird die Entlastung der Kommunen dem Koalitionsvertrag entsprechend umgesetzt.

8. Die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung wird so geregelt, dass daraus keine neue Ausgabendynamik entsteht.

9. Ein Kernpunkt der Reform besteht darin, Leistungen der Eingliederungshilfe nicht mehr als Sachleistungen, sondern in Form einer einkommensunabhängigen Geldleistung  zu  gewähren.  Dieses „Bundesteilhabegeld“, soll als eine Art vorgelagerter Nachteilsausgleich vor anderen Ansprüchen organisiert werden. Dadurch kann den individuellen Bedürfnissen behinderter Menschen besser Rechnung getragen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleistet werden. Strittig ist, ob das Teilhabegeld zur freien Verfügung ausgezahlt oder an bestimmte Leistungen (z.B. Gebärden-und Schriftdolmetscher) geknüpft werden soll. Dieses Bundesteilhabegeld würde das bisher von einzelnen Bundesländern gewährte Blinden- oder Gehörlosengeld ersetzen.

Jörg Winkler