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Die UN-Behindertenrechtskonvention

StartseiteInformationen Die UN-Behindertenrechtskonvention
Mai 24

Die UN-Behindertenrechtskonvention

In der letzten Bds-aktuell-Ausgabe (BdS_Aktuell_03_04_2011.pdf, Seite 5)  wurde auf die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) für unseren Verein eingegangen.

Wie angekündigt, hat die Arbeitsgruppe „UN-BRK“ eine Übersicht erarbeitet, die die Handlungsfelder für den Hamburger Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK für unseren Interessensverband beschreibt. Die Übersicht hat insgesamt 18 Seiten, aus denen im Folgenden einzelne Passagen abgedruckt werden, beginnend mit den Visionen:

Die Gesellschaft hat sich die Erkenntnis Immanuel Kants „Nicht hören trennt von den Menschen“ zu eigen gemacht. Im Bewusstsein dieser Erkenntnis nimmt die hörende Welt Rücksicht auf die Belange der Schwerhörigen und Ertaubten, unterstützt sie in ihren Anstrengungen, auch bei eingeschränktem Hörvermögen an der gesellschaftlichen Kommunikation voll teilzuhaben und stellt die dafür notwendigen Hilfen als Solidarleistungen zur Verfügung. Kein Schwer-höriger und Ertaubter wird aufgrund seines eingeschränkten Hörvermögens von der Kommunikation ausgeschlossen.

Jeder schwerhörige und ertaubte Mensch kann am gesellschaftlichen, beruflichen, schulischen und privaten Leben ohne Barrieren und Einschränkungen teilhaben.

Jeder schwerhörige und ertaubte Mensch hat das Recht auf die für ihn notwendige Hörgeräte- (CI-) Versorgung und die technischen Hilfen, die ihm die Kommunikation und Wahrnehmung akustischer Signale erleichtern (unabhängig von Alter, Hörstatus, Lebenssituation und finanziellen Mitteln).

Öffentliche Gebäude und Einrichtungen erfüllen die Standards zur Schalldämpfung, zur Ergänzung akustischer durch visuelle Signale und sind mit Höranlagen ausgestattet.

Wenn die akustische Kommunikationsfähigkeit des Schwerhörigen und Ertaubten (auch mit Hörgeräten/CI + technischen Hilfen) nicht ausreichen, müssen die notwendigen Assistenzen zur Verfügung gestellt werden. Es muss eine klare Zuständigkeit für die Kostenträger geschaffen werden.

Jeder Schwerhörige und Ertaubte entscheidet selbständig, welche Kommunikationsform er nutzt, des  Weiteren entscheidet er, in welchen Situationen er welche Assistenz benötigt.

Medien, Wissenschaft, Schule  und Verbände/ Institutionen leisten in Rahmen von bewusstseinbildenden Maßnahmen Aufklärung über die Situation und die Bedürfnisse von Schwerhörigen und Ertaubten und über den Umgang mit ihnen.

Es ist gewährleistet, dass die Betroffenen und ihre Verbände bei der Umsetzung der UN-BRK in allen Phasen und auf allen Ebenen eingeschaltet sind.

Es wäre doch schön, wenn diese Visionen in 5 – 20 – 50 Jahren Wirklichkeit werden würden. Doch wie sieht es in einzelnen Lebensbereichen aus?

Das wichtigste Instrument zur Sicherstellung der lautsprachlichen Kommunikation sind elektronische Hörhilfen wie Hörgeräte bzw. Cochlear-Implantate. Darüber hinaus gibt es technische und personelle Hilfen, die in dem Papier als „Assistenz“ bezeichnet werden. Zu unterscheiden ist:

technische Assistenz

  • Höranlagen (sind in den Räumlichkeiten fest installiert (Kirche, Theater, Uni)
  •  FM-Anlagen (sind mobil und werden individuell von Schwerhörigen benutzt)

personelle Assistenz

  • Schriftdolmetscher
  • LBG-Dolmetscher (DGS-Dolmetscher)
  • Sonstige Dolmetscher
  • Arbeitsassistenz

sonstige Assistenz bzw. Hilfsmittel

  • TESS (Telefon – Relay-Dienst für Hörgeschädigte)
  • Technische Hilfsmittel (Lichtsignalanlage)

In der Übersicht zu den Handlungsfelder wurde des Weiteren auf folgende Lebensbereiche eingegangen: Allgemein, Bildung/ Lebenslanges Lernen, Arbeit, Gesundheit, Prävention, Pflege, Rehabilitation, Wohnen und Bauen, Mobilität, Senioren, Sonstiges.

Das Papier wurde Ende März bei der Senatskoordinatorin zur Gleichstellung behinderter Menschen,  Frau Blumenthal, eingereicht, es bleibt nun abzuwarten, wie es in dem Hamburger Aktionsplan berücksichtigt wird. Wir werden den Prozess wachsam beobachten.

Wenn Sie Interesse an der gesamten Übersicht haben, können Sie sich gerne bei uns melden, wir senden es Ihnen zu. Wenn Sie Anregungen, Ergänzungen haben, senden Sie uns diese gerne zu, das Papier ist nicht für immer abgeschlossen, sondern wird zukünftig erweitert und ergänzt.

Bettina Grundmann

Schriftdolmetschervermittlungsstelle Änderungen bei der „50-km-Regelung“ und des Streckenverzeichnisses
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