• Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Kurse
  • Verein
    • Wer wir sind
    • Gruppen
      • Feierabendgruppe
      • Treffpunkt
      • Die Bildermacher
      • CI-Gruppe
      • Frauentreff
      • Kreativgruppe
      • Malgruppe
      • Selbsthilfegruppe
      • Spieleabend
      • Fahrradgruppe
      • Jugendgruppe
      • SHG Eltern
      • HSSV – Hamburger Schwerhörigen Sportverein e.V. v. 1977
      • Klönschnack
      • TAC Gruppe
      • Kochgruppe
      • “Café-digital” für die Generation Plus
      • Cocktailgruppe
      • Zwischenstation
      • Gruppe Hörend
    • Vereinszeitschrift bds-aktuell
    • Mitgliedschaft
    • Vorstand/Mitarbeiter
    • Chronik des Vereins
    • Transparenz
  • Wissenswertes
    • Schwerhörigkeit
    • Untertitel
    • Telefon- & Induktionspule
    • Höranlagen
    • Hörtest
    • Psychologische Begleitung – Coaching
    • Links
  • Beratung
  • Downloads
  • Barrierefreie Webseite

Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf die Festpreise verweisen

StartseiteHoerbiz-Nachrichten Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf die Festpreise verweisen
Okt 29

Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf die Festpreise verweisen

Stuttgart (jur). Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf ihre sogenannten Festpreise verweisen. Sind teurere Geräte erforderlich, um im Alltag die Hörbehinderung möglichst gut auszugleichen, muss die Krankenkasse auch mehr bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 29. August 2013, veröffentlichten Urteil vom 20. August 2013 betont (Az.: L 13 R 2607/10).

Es gab damit einer im Streitzeitpunkt 58-jährigen Frau aus dem Raum Konstanz recht. Sie war insbesondere mit Blick auf ihre Arbeit der Ansicht, dass Hörgeräte zum Festpreis ihre Hörbehinderung nicht ausreichend ausgleichen können. Sie kaufte schließlich moderne digitale Hörgeräte für 4.770 Euro. Die Krankenkasse erstattete den Festbetrag von 823 Euro.

Nach dem Stuttgarter Urteil muss die Krankenkasse weitere 3.947 Euro bezahlen. Die Frau habe Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Behinderungsausgleich, soweit dies für ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel seien Festpreise zwar grundsätzlich zulässig; sie müssten aber so bemessen sein, dass sie für einen angemessenen Behinderungsausgleich ausreichen (Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 3 KR 20/08 R).

Hier treffe dies nicht zu. Das Hörvermögen und insbesondere auch das Sprachverständnis der Frau seien mit den teureren Geräten deutlich besser gewesen als mit Festpreis-Geräten.

Nach einem weiteren BSG-Urteil muss allerdings die Rentenversicherung den über dem Festpreis liegenden Anteil bezahlen, wenn teurere Geräte allein aus beruflichen Gründen benötigt werden (Urteil vom 24. Januar 2013, Az.: B 3 KR 5/12, JurAgentur-Meldung vom 5. Juli 2013). Auch in dem nun vom LSG entschiedenen Fall hatte der verordnende Arzt vorrangig auf ein gutes Hörvermögen im Beruf abgestellt. Trotzdem müsse aber die Krankenkasse zahlen, wenn, wie hier, das teurere Gerät auch für den Behinderungsausgleich im Alltag notwendig sei, betonten die Stuttgarter Richter.

Quelle: http://www.schwerhoerigen-netz.de/MAIN/news.asp?inhalt=2013/2013-16

Klage gegen die Festbeträge für Hörgeschädigte Neues auf dem Zubehörmarkt
Zusammenhängende Posts
  • Okt
    16
    “Alexa“ – auch für taube und schwerhörige Menschen

    Amazon Echo und Amazon Echo Dot sind sprachgesteuerte Lautsprecher mit Freisprechanlage, die Weiterlesen

  • Dez
    12
    Der Beitrag des BdS für die Inklusion Schwerhöriger und Ertaubter

    Aus Anlass der Woche der Inklusion darf man auch daran erinnern, was unser Verein für die Weiterlesen

  • Sep
    09
    Sprechstunde des Vorstandes für Vereinsmitglieder

    Jeden vierten Dienstag zwischen 16 Uhr und 18 Uhr steht ein Mitglied des Vorstandes für Fragen, Weiterlesen

Aktuelle Beiträge

  • ARD erweitert barrierefreien Zugang zum Programm über HBBTV August 7, 2023
  • 111 Jahre BdS e.V. Juli 13, 2023
  • 111-Jahre unsere Jubiläumsfeier am 17. Juni – feiern Sie mit! April 26, 2023

Kategorien

  • Anmelde-Interessentenformulare
  • Berichte
  • Downloads
  • Hoerbiz-Nachrichten
  • Informationen
  • Nachrichten
  • Uncategorized

HörBIZ

Bitte besuchen Sie uns auch auf den Seiten des Hörberatungs- und Informationszentrum.

www.hoerbiz.de

Spendenkonto

Bund der Schwerhörigen e.V.
Kontonummer: 1015213380
BLZ: 20050550
Hamburger Sparkasse

IBAN: DE 27 2005 0550 1015 2133 80
BIC: HASPDEHHXXX

 

Impressum
Datenschutzerklärung
Wir werden gefördert von der Freien und Hansestadt Hamburg