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Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf die Festpreise verweisen

StartseiteHoerbiz-Nachrichten Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf die Festpreise verweisen
Okt 29

Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf die Festpreise verweisen

Stuttgart (jur). Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf ihre sogenannten Festpreise verweisen. Sind teurere Geräte erforderlich, um im Alltag die Hörbehinderung möglichst gut auszugleichen, muss die Krankenkasse auch mehr bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 29. August 2013, veröffentlichten Urteil vom 20. August 2013 betont (Az.: L 13 R 2607/10).

Es gab damit einer im Streitzeitpunkt 58-jährigen Frau aus dem Raum Konstanz recht. Sie war insbesondere mit Blick auf ihre Arbeit der Ansicht, dass Hörgeräte zum Festpreis ihre Hörbehinderung nicht ausreichend ausgleichen können. Sie kaufte schließlich moderne digitale Hörgeräte für 4.770 Euro. Die Krankenkasse erstattete den Festbetrag von 823 Euro.

Nach dem Stuttgarter Urteil muss die Krankenkasse weitere 3.947 Euro bezahlen. Die Frau habe Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Behinderungsausgleich, soweit dies für ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel seien Festpreise zwar grundsätzlich zulässig; sie müssten aber so bemessen sein, dass sie für einen angemessenen Behinderungsausgleich ausreichen (Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 3 KR 20/08 R).

Hier treffe dies nicht zu. Das Hörvermögen und insbesondere auch das Sprachverständnis der Frau seien mit den teureren Geräten deutlich besser gewesen als mit Festpreis-Geräten.

Nach einem weiteren BSG-Urteil muss allerdings die Rentenversicherung den über dem Festpreis liegenden Anteil bezahlen, wenn teurere Geräte allein aus beruflichen Gründen benötigt werden (Urteil vom 24. Januar 2013, Az.: B 3 KR 5/12, JurAgentur-Meldung vom 5. Juli 2013). Auch in dem nun vom LSG entschiedenen Fall hatte der verordnende Arzt vorrangig auf ein gutes Hörvermögen im Beruf abgestellt. Trotzdem müsse aber die Krankenkasse zahlen, wenn, wie hier, das teurere Gerät auch für den Behinderungsausgleich im Alltag notwendig sei, betonten die Stuttgarter Richter.

Quelle: http://www.schwerhoerigen-netz.de/MAIN/news.asp?inhalt=2013/2013-16

Klage gegen die Festbeträge für Hörgeschädigte Neues auf dem Zubehörmarkt
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