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Neue Hilfsmittelrichtlinie – FM-Anlagen

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Jun 20

Neue Hilfsmittelrichtlinie – FM-Anlagen

Mit der neuen Hilfsmittelrichtlinie ist die Finanzierung von FM-Anlagen (technische Infos: Link) wesentlich flexibler geregelt worden als dies bisher der Fall war. Die Leistungspflicht ist nicht mehr begrenzt auf Kinder und Jugendliche.

Hierzu ein Auszug aus den  Tragenden Gründen zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie:

 „Übertragungsanlagen dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit über den Wirkungsbereich des Hörgerätes, mit dem sie verkoppelt werden, hinaus zu verbessern, um in bestimmten Anwendungsbereichen das Sprachverstehen durch eine verbesserte Nutzschall-/Störschall-Relation zu verbessern. Damit auch für Übertragungsanlagen als Hilfsmittel ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht werden kann, muss die Verbesserung des Sprachverstehens in einem Lebensbereich notwendig sein, der zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt.“

„Darüber hinaus gehören nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens u. a. das Hören, das selbständige Wohnen sowie die da-zu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zu dem für das selbständige Wohnen erforderlichen geistigen Freiraum zählt u. a. die Fähigkeit, die für eine selbständige Lebens- und Haushaltsführung notwendigen Informationen erhalten bzw. aufnehmen zu können.“

„Übertragungsanlagen können dann erforderlich sein, wenn im Falle einer ausgeprägten Schwerhörigkeit ein hohes Kommunikationsbedürfnis im Rahmen der eigenständigen Le-bensführung besteht und trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im Freifeld kein offenes Sprachverständnis mehr erreicht wird. Ein derart Schwerhöriger ist nicht mehr in der Lage, einem Gespräch auditiv zu folgen, schon gar nicht, wenn Störgeräusche vorhanden sind. Durch eine zusätzliche FM-Anlage kann das noch vorhandene Sprachverstehen mit Hörhilfen auch bei Kommunikation über größere Entfernungen und im Störschall erhalten werden. So wird der Zielsetzung Rechnung getragen, die Behinderung im Bereich des Hörens im Rahmen des Grundbedürfnisses auszugleichen.“ (Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/40-268-1897/2012-03-15_HilfsM-RL_Neufassung-Hoerhilfen_TrG.pdf).

Es wird nun spannend werden, wie die Krankenkasse auf Anträge zur Kostenübernahme für FM-Anlagen reagieren werden. In der Hilfsmittelrichtlinie sind keinerlei Begrenzungen der Leistungspflicht hinsichtlich des Hörverlustes. Einzig die Begründung muss korrekt sein gemäß den „allgemeinen Grundbedürfnissen“.

Das Hörberatungszentrum berät Sie gerne zu FM-Anlagen und unterstützt Sie bei dem Antrag.

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