Versorgung bei Hörschädigung: Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie
Mit der Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie verbessert sich der Versorgungsanspruch Hörgeschädigter und Menschen mit Mehrfachbehinderungen.
Auch die Versorgung von Menschen mit mehrfachen Behinderungen wurde in diesem Zusammenhang verbessert. So kann der Arzt künftig Hinweise auf spezifische Bedarfe bezüglich eines Hilfsmittels angeben. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn beispielsweise motorische Einschränkungen oder eine Hörsehbehinderung eine Auswirkung auf die Auswahl und Anpassung eines Hörmittels haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Funktionalität des Hilfsmittels den individuellen Bedürfnissen des Versicherten entspricht.
Als neues Ziel wurde die Verbesserung des räumlichen Hörens durch eine beidseitige Versorgung definiert. Dies ist vor allem für die akustische Orientierung im Raum von Bedeutung, um Schallquellen lokalisieren zu können. Eine Einschränkung besteht hier durch die Formulierung „möglichst“. Das Argument: Nicht in jedem Einzelfall könne das räumliche Hören hinreichend verbessert oder umfänglich hergestellt werden, so die Begründung des G-BA.
Initiert wurde die Änderung durch die Patientenvertretung, die 2016 eine Beratung im G-BA angestoßen hatte, um die Bedarfe von Menschen mit Hörsehbehinderung stärker zu berücksichtigen sowie die Verordnungsfähigkeit von Übertragungsanlagen klarzustellen.
Die neuesten Änderungen sowie die Richtlinien können hier nachgelesen werden: