Verdoppelung der Festbeträge für Hörgeräte
Bereits zum 1. März 2012 wurde als Reaktion auf die wegweisende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R für an Taubheit grenzende Schwerhörige der Festbetrag für Hörgeräte von 421,28 € auf 786,86 € erhöht. Nun wurde im Juli 2013 durch den GKV-Spitzenverband beschlossen, dass ab dem 01.11.2013 für die Versorgung von allen Schwerhörigen, also auch für leicht-, mittel- bis hochgradig Schwerhörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, neue, höhere Festbeträge gelten und zwar in Höhe von 784,94 €. Bei beidohriger Versorgung gilt für das zweite Hörgerät ein Abschlag von 146,72 Euro. Anders als bisher ist in diesem Festbetrag die Nachsorge nicht mehr enthalten, sondern wird gesondert vergütet.
Damit eine nach dem Stand der Technik sachgerechte Versorgung erfolgen kann, müssen die Hörgeräte grundsätzlich folgende technischen Merkmale aufweisen:
- Digitaltechnik
- Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle)
- Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
- Mindestens drei Hörprogramme
- Verstärkungsleistung < 75 dB
Dies entspricht (bis auf die Verstärkungsleistung) der Definition der Anforderungen für Hörgeräte, die für an Taubheit grenzend Schwerhörige abzugeben sind.
Die Erhöhung der Beträge ist grundsätzlich begrüßenswert, da hierdurch eine verbesserte Versorgung vieler Betroffener zu erwarten ist bzw. sich zumindest der Zuzahlungsbetrag verringern würde. Kritsch zu betrachten ist aber, dass alle Schwerhörige unabhängig vom Schwerhörigkeitsgrad Hörgeräte zum nahezu selben Betrag erhalten sollen. Dies wiederum führt voraussichtlich zu einer Benachteiligung der stärker betroffenen
Schwerhörigen, da diese wegen des geringeren Resthörvermögens grundsätzlich auf eine bessere Versorgung angewiesen sind, die in der Regel mehr kostet als der oben genannte Festbetrag. Es darf bezweifelt werden, dass durch die Erhöhung die Vorgaben des BSG, nämlich eine bestmögliche Versorgung nach dem Stand der Technik zu erreichen, erzielt wird.
J. Stöffler